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   VGH Bayern, 20.06.2012 - 13a ZB 11.30497   

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https://dejure.org/2012,20280
VGH Bayern, 20.06.2012 - 13a ZB 11.30497 (https://dejure.org/2012,20280)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.06.2012 - 13a ZB 11.30497 (https://dejure.org/2012,20280)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Juni 2012 - 13a ZB 11.30497 (https://dejure.org/2012,20280)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Asylrecht Afghanistan; Beweiserleichterung; Zwangsrekrutierung; fehlende Entscheidungsgründe als Verfahrensmangel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2012 - 13a ZB 11.30497
    Ohne ausdrücklich eine Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen, führt der Kläger aus, eine grundsätzliche Bedeutung sei gegeben, nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG vom 27.4.2010 BVerwGE 136, 360) über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entschieden und das Verfahren zu weiterer Sachbehandlung zurückverwiesen habe.

    Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbes. auch des vom Kläger zitierten Urteils des BVerwG vom 27.4.2010 a.a.O.) das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verneint.

    Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 (BVerwGE 136, 360), das bezüglich einer Zwangsrekrutierung zum Kriegsdienst grundsätzliche Ausführungen zu Art. 3 EMRK enthält ("Die Zwangsrekrutierung zum Kriegsdienst stellt als solche ebenso wie die Tötung oder Verletzung im Krieg nicht ohne Weiteres eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in diesem Sinne dar." - a.a.O. RdNr. 29), stellt keine substantiierte Problemdarstellung dar.

  • BVerwG, 30.06.1992 - 9 C 5.91

    Gleichwertigkeit polnischer Rechtsmagisterprüfung mit 1. jur. Staatspr.

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2012 - 13a ZB 11.30497
    Ansonsten könnte ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO nur dann angenommen werden, wenn die angeführten Gründe gänzlich unverständlich, verworren oder widersprüchlich wären und damit nicht erkennen ließen, welche Erwägungen für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind (BVerwG vom 30.6.1992 DVBl 1993, 47).
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